- Bitte bleib zuhause, wenn du krank bist!
- Bei einem positvem Test trage eine Maske oder halte Abstand,
um deine Umgebung zu schützen.
Liebe Schülerinnen und Schüler, liebe Erziehungsberechtigte und Betreuende,
wie Sie vielleicht schon anderweitig erfahren haben, wurde die Corona-Verordnung Absonderung am 16. November 2022 aufgehoben.
Seit 16.11.2022 gilt somit die Corona-Verordnung absonderungsersetzende Schutzmaßnahmen.
Für alle, die an unserem Schulleben beteiligt sind gilt Folgendes:
- Die bisher geltende Absonderungspflicht für positiv auf das Coronavirus getestete Personen wird durch eine Maskenpflicht ersetzt.
- Dies gilt nur für Personen aber der Einschulung, die von einem zugelassenen Teststelle oder einer Apotheke positiv getetstet wurden.
- Bei einem positiven Schnelltest ("Selbsttest") auf das Coronavirus sollte der Kontakt zu anderen Personen reduziert werden und das Ergebnis durch ein Testzentrum geprüft werden. Das Tragen einer Maske schützt die Umgebung.
- Die Maskenpflicht für positiv auf das Coronavirus getestete Personen gilt in Innenräumen, wenn ein physischer Kontakt zu anderen am Schulleben Beteiligten nicht ausgeschlossen ist sowie im Freien, sofern kein Abstand von 1,5m eingehalten werden kann.
- Die Maskenpflicht wird durch eine medizinische Maske ("OP-Maske") oder eine Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) erfüllt.
- Bei einer Corona-Infektion sollte auf körperliche Belastung (z. B. Sportunterricht) verzichtet werden. Das Singen in Innenräumen mit Maske (z. B. im Musikunterricht) ist erlaubt.
- Wenn keine Maske getragen werden kann, gilt automatisch die Absonderungspflicht.